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z&k messen+kongresse gmbh
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Ausstellungszweck

Die Ausstellung ist eine Beratungs-, Informations- und Verkaufsschau. Alle Präsentationen müssen dem Ausstellungszweck entsprechen.

2. Platzbestellung - Anmeldung

Die Platzbestellung ist für den Aussteller verbindlich und unwiderruflich. Mit Abgabe der Anmeldung anerkennt der Aussteller die gegenständlichen Bedingungen. Streichungen, Ergänzungen und Vorbehalte in der Anmeldung gelten als nicht beigesetzt und werden auch durch Annahme der Anmeldung nicht anerkannt.

3. Zurückziehung der Anmeldung

Wird die Anmeldung vom Aussteller storniert, so stehen dem Veranstalter 40 % der Standmiete als Stornogebühr zu. Ab acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist diese Sonderregelung ausgeschlossen; es ist die gesamte Standmiete in diesem Fall als Stornogebühr zu begleichen. In beiden Fällen ist die Stornogebühr als pauschalierter Schadenersatz vereinbart, sodass auf eine Minderung dieses Schadenersatzanspruches, aus welchem Grunde immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet wird.

4. Zahlungsbedingungen

10 Tage nach schriftlicher Bestätigung dieser Vormerkung durch den Veranstalter muss eine Anzahlung in der Höhe von 25 % der vereinbarten Standmiete sowie die Anmeldegebühr zzgl.MWSt.auf ein Konto des Veranstalters geleistet werden. 6 Wochen vor Messebeginn werden die restlichen Standkosten sowie bestellte Anschlüsse fällig gestellt. Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseinganges ist der Veranstalter berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten und den vereinbarten Ausstellungsplatz anderweitig zu vergeben. Diesfalls ist vom Aussteller eine Stornogebühr zu bezahlen. Diese beträgt 40 % der Standmiete bis 8 Wochen vor Messebeginn, danach kommen 100 % der Standmiete zur Anrechnung. Zu Messeende erfolgt die Endabrechnung mit den Verbrauchskosten.

5. Standgestaltung - Aufbau - Abbau - Werbung

Die Gestaltung der Stände auf dem zugeteilten Platz ist Angelegenheit des Ausstellers. Die Aufbauhöhe ist auf 250 cm beschränkt, zur Überschreitung der Bauhöhe bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters. Die vorgeschriebene Aufbauhöhe darf auch nicht durch Firmenschilder, Transparente etc. überschritten werden. Diese dürfen auch nicht in die Gänge hineinragen. Die Gestaltung der Stände sowie deren Abgrenzungen hat nach Anweisung des Veranstalters aufgrund der mit der Zuteilung übergebenen Pläne zu erfolgen. Eigene Standaufbauten und Dekorationen müssen ausnahmslos den geltenden Bau- und Brandschutzvorschriften entsprechen. Elektroinstallationen müssen vom Hallenelektriker genehmigt und befundet werden. Das unmittelbare Anbauen an den Grundaufbau mit eigenen Konstruktionen ist nicht zulässig.

Der Standaufbau muss bis spätestens am ersten Messetag um 8.00 Uhr abgeschlossen sein, da der Veranstalter sonst das Recht hat, über den Platz anderweitig zu verfügen. Selbst wenn der Platz bis zu diesem Termin vom Aussteller nicht belegt wurde, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Standmiete aufrecht. Sollte der Abbau nicht fristgerecht erfolgen, ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Platzfläche auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchzuführen. Werbung außerhalb der Platzfläche ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.

6. Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr

Die entgeltliche Abgabe von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr ist dem Aussteller nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist der Aussteller verpflichtet, eine Vertragsstrafe von EURO 600 je m² gemieteter Standfläche pro Tag an den Veranstalter zu bezahlen. Die Vertragsstrafe ist vom Nachweis eines Verschuldens oder eines Schadens unabhängig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Ausstellungsplätze - Untervermietungen

Die Ausstellungsplätze sind vom Aussteller während der gesamten Ausstellungszeit besetzt zu halten. Ebenfalls untersagt ist die Räumung und der Abbau des Standes vor Beendigung der Veranstaltung. Das Weiter- bzw. Untervermieten des Ausstellungsstandes (auch teilweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich.

8. Reinigung

Die Reinigung der allgemeinen Teile des Ausstellungsgebietes wird vom Veranstalter durchgeführt. Die Reinigung der Plätze ist vom Aussteller selbst durchzuführen.

9. Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten Gegenstände und Ausrüstungen, auch nicht für die von den Ausstellern, ihren Beauftragten, Angestellten oder Besuchern abgestellten Fahrzeuge. Der Veranstalter haftet auch nicht für Schäden jedweder Art, die im Zuge der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Ausstellung selbst, dessen Bediensteten oder Beauftragten, Besuchern oder dritten Personen, aus welchen Gründen immer, entstanden sind.
Der Aussteller haftet für die durch ihn, seine Bediensteten, Angestellten, Beauftragten oder seine Besucher verursachten Schäden jeder Art, wobei er den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat.

10. Feuerpolizeiliche Schutzvorschriften

Die Ausstellung wird kommissioniert. Die Feuerpolizei duldet insbesondere kein Styropor und keine sonstigen leicht entflammbaren Gegenstände (Teppiche, Vorhänge und Dekorationsmaterial), sofern sie nicht mit einem Feuerschutzmittel imprägniert sind. Feuerlöscheinrichtungen und Gänge sind jederzeit freizuhalten. Verpackungsmaterial darf nicht in den Kojen und Gängen gelagert werden.

11. Sonderwünsche

Zusatzwünsche laut Angebotsliste. Telefonanschlüsse sind gegen Entrichtung von Nutzungsgebühren möglich. Elektrische Anlagen sowie Installationen müssen den Vorschriften entsprechen. Ein Stromanschluss der Koje oder Plakatfläche an das Stromnetz des Veranstaltungsgebäudes kann durch den vom Veranstalter autorisierten Elektriker durchgeführt werden. Der angefallene Stromverbrauch wird pro kWh gesondert verrechnet. Installationen dürfen nur nach Genehmigung des zuständigen Hauselektrikers durchgeführt werden.

12. Ablehnung der Anmeldung

Der Veranstalter ist berechtigt, auch nach erfolgter Platzzuteilung eine Anmeldung eines Ausstellers abzulehnen, wenn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren gegen den Aussteller eröffnet wurde oder droht, Forderungen aus früheren Messen vom Aussteller nicht beglichen worden sind, Waren ausgestellt werden sollen, die nicht dem Ausstellungsthema oder der in der Platzbestellung genannten Warengruppe entsprechen.
Außerdem steht es dem Veranstalter frei, Anmeldungen ohne jede Begründung abzulehnen. Ein Aussteller erwirbt durch eine einmalige Zulassung zu einer Ausstellung keinerlei Rechtsanspruch auf Zulassung zu weiteren Ausstellungen. Soweit sich im Interesse der Veranstaltung die Notwendigkeit ergibt, nach Annahme der Anmeldung und Platzzuteilung einen anderen Ausstellungsplatz zuzuweisen, Ausmaß und Lage des Ausstellungsplatzes abzuändern oder bauliche Veränderungen durchzuführen, ist der Veranstalter hiezu berechtigt. Kann über einen zugewiesenen Platz nicht verfügt werden, so steht dem Aussteller lediglich Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Platzmiete zu. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

13. Filmen und Fotografieren

Der Veranstalter hat das Recht, im Ausstellungsgelände für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu fotografieren und zu filmen. Der Aussteller verzichtet in dem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht.

14. Datenschutz

Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstalter bekannt gegebenen Daten vom Aussteller automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden.

15. Sonderveranstaltungen

Sonderveranstaltungen, Musikdarbietungen, Vorführungen in Bild und Ton etc. auf den Ausstellungsplätzen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Veranstalters durchgeführt werden. Genehmigte Sonderveranstaltungen oder Vorführungen sind so durchzuführen, dass keine Belästigung durch Lärm, Staub, Abgase etc. verursacht oder der sonstige Ablauf der Ausstellung beeinträchtigt ist.

16. Abänderungen - Nebenabreden

Alle Abänderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

17. Verletzung der Ausstellungsbedingungen, Gesetzesverletzung

Nichtbeachtung oder Verstöße gegen die Ausstellungs- und Vertragsbedingungen, wie auch Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den Platz sofort zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Dies geschieht auf Kosten und Gefahr des Ausstellers. Den Anordnungen und Weisungen der Ausstellungsleitung und deren Beauftragten ist vom Aussteller unbedingt Folge zu leisten.

18. Veränderungen von Ausstellungsort und -termin

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik oder politischer Ereignisse nicht durchgeführt werden, so kann der Veranstalter vom Aussteller dennoch 25 % der Flächenmiete als Kostenentschädigung verlangen, sofern die Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten ist. Wird der Ausstellungstermin verschoben, verlängert oder der Ausstellungsort verlegt, haben die Aussteller in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

19. Pfandrecht

Der Veranstalter wird für fällige und berechtigte Forderungen gegen den Aussteller das Pfandrecht an allen vom Aussteller in das Messegelände eingebrachten Gegenständen aller Art eingeräumt. Der Veranstalter ist berechtigt, die Pfandgegenstände zurückzubehalten und auf Kosten und Gefahr des Ausstellers einzulagern.

20. Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Das Mitnehmen von Tieren jeder Art in die Ausstellungsräume ist verboten. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vorliegenden Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen gelten auch für alle anderen im Rahmen der Ausstellungsteilnahme zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter abgeschlossenen Vereinbarungen. Mitteilungen können an die vom Aussteller zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam gerichtet werden.


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